Limited gründen

Juni 3, 2009 | Allgemein


Unter einer Limited Company versteht man eine nicht-börsennotierte Aktiengesellschaft, die nach britischem Gesellschaftsrecht geregelt ist. Als Private Limited Company (Ltd.) erfüllt diese ähnliche Funktionen wie die deutsche GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Die Limited Company ist in Großbritannien die am meisten verbreitete Form der Kapitalgesellschaft, auch für mittlere und kleine Unternehmen.

Größere Unternehmen wählen zumeist die Form der Public Limited Company (PLC). Seit 2003 sind Gesellschaften, die in der EU gegründet wurden wie beispielsweise die englische Limited Company, auch in Deutschland rechtskräftig. Diese neue Rechtsgültigkeit führte hierzulande zu einem regelrechten Boom der Limited. Eine Limited Gesellschaft kann seit dem Beschluss der EU-Niederlassungsfreiheit von 2003 grundsätzlich jeder Europäer gründen. Einzige Voraussetzung für die Gründung ist eine registrierte Büroadresse (registered office) in britischen Landen, die für die Abwicklung von behördlichem Schriftverkehr erforderlich ist. Niederlassung oder Hauptgeschäftssitz können jedoch problemlos nach Deutschland verlegt werden. Eine gute Alternative ist die Unternehmensform der Limited insbesondere auch für ehemalige insolvent gegangene Geschäftsführer einer GmbH, denn die Gründung einer Limited Company kann einen unternehmerischen Neuanfang ermöglichen. Limited Gr�ndung f�r nur EUR 199,00 Letztendlich ist jede natürliche und juristische Person, der es erlaubt ist, in Deutschland eine Kapitalgesellschaft zu gründen, dazu berechtigt, alternativ ebenso eine Limited Company zu gründen. Die jeweilige Gründung einer Limited erfolgt durch die Eintragung ins Handelsregister (Companies House), die nach eingehender Prüfung aller notwendigen Gründungsunterlagen mit dem certificate of incorporation bestätigt wird.

Vor der eigentlichen Gründung muss ein Gesellschaftsvertrag, bestehend aus den zwei Teilen Memorandum of Association und den Articles of Association, erstellt werden. Ersteres ist dabei für die Regelung externer Verhältnisse wie beispielsweise Name, Aktienkapital oder Sitz zuständig, während die Articles of Association die internen Verhältnisse regeln. Hierzu gehören Themen wie Dividendenausschüttung oder Vertragsberechtigung. Schließlich muss noch ein Geschäftsführer (Director) bestimmt werden – dies geschieht in schriftlicher Form. Ist dies alles erledigt, können die entsprechenden Unterlagen dann beim britischen Handelsregister eingereicht werden.

Der director einer Limited entspricht dem Geschäftsführer einer deutschen GmbH und hat den Posten des gesetzlichen Stellvertreters einer Limited. Der Director-Posten kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person ausgeführt werden, außerdem können auch mehrere directors oder ein Vorstand die entsprechende Position übernehmen. Im Falle mehrerer directors spricht man von einem so genannten Board of Directors. Der Geschäftsführer der Limited Gesellschaft ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu vertreten und alle geschäftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft in deren Namen auszuführen. Zudem trägt er dem Handelsregister gegenüber die Verantwortung für eine termingerechte Erstellung und Einreichung aller erforderlichen Dokumente. Ein Punkt, der die Limited Gesellschaft gerade bei vielen kleinen Unternehmen, die sich eine GmbH-Gründung beispielsweise nicht leisten können, so beliebt macht, ist die Haftungsbeschränkung ohne Mindestkapital. Für die Gründung einer Limited Company ist also kein Mindestkapital vorgeschrieben. Außerdem haftet die Gesellschaft nur mit der tatsächlichen Höhe ihrer Kapitaleinlage. Das Kapital einer Limited setzt sich aus dem gezeichneten Kapital, dem Issued Share Capital, und dem Nominalkapital, Authorized Share Capital, zusammen.

Im Falle einer eintretenden Insolvenz haftet die Gesellschaft mit ihrem vollständigen Gesellschaftsvermögen, während zusätzlich die insolvenzrechtlichen Bedingungen des jeweiligen Landes maßgeblich sind. Wurde eine Limited Company beispielsweise von Deutschland aus gegründet, so gelten also auch die entsprechenden deutschen Bestimmungen, das heißt, eine Limited mit Geschäftssitz in Deutschland ist dem deutschen Insolvenzrecht und somit auch dem deutschen Gericht unterworfen. Im Falle der Besteuerung unterliegt die Limited Company - obwohl grundsätzlich alle Gewinne in Großbritannien versteuert werden müssen - dem deutschen Steuerrecht, sofern sie ihr Haupttätigkeitsfeld in Deutschland hat. Ist die Limited also in Deutschland steuerpflichtig, da sich hier die Geschäftsleitung befindet, so muss die Gesellschaft jedoch dem englischen Finanzamt einen Nachweis darüber erbringen, dass sie in Deutschland bereits steuerlich erfasst ist. Außerdem unterliegt die Limited als Kapitalgesellschaft auch der Bilanzierungspflicht.

Bei Konkurrenz zwischen zwei Verwaltungssitzen tritt das Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, welches besagt, dass der jeweilige Staat das Besteuerungsrecht hat, in welchem sich auch der Sitz der Geschäftsleitung befindet.

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