Limited & Co.KG gründen

Mai 17, 2009 | Allgemein


Die Limited & Co.KG setzt sich aus zwei Firmen, einer englischen Limited und einer Kommanditgesellschaft (KG), zusammen. Aus diesem Grunde existieren für die Limited & Co.KG auch zwei verschiedene Rechtsformen.

Die englische Limited ist eine Aktiengesellschaft. Bedingt durch die innerhalb der Europäischen Union bestehende Niederlassungsfreiheit ist es seit einiger Zeit auch für Deutsche möglich, eine Limited zu gründen. In vielen Fällen stellt sie eine echte Alternative zur GmbH dar. Vorteile sind vor allem die einfache, schnelle und unbürokratische Gründung sowie ein relativ geringes Startkapital.

Eine Kommanditgesellschaft kann grundsätzlich aus zwei verschiedenen Formen von Gesellschaftern bestehen.
Charakteristisch für den Komplementär ist, dass er mit seinem ganzen Vermögen haftet. Aus diesem Grunde wird er auch als Vollhafter bezeichnet. Ein Komplementär ist bei der Limited & Co.KG keine natürliche Person, sondern eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.).
Im Gegensatz zum Komplementär haftet ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner in die Gesellschaft eingebrachten Einlage. Er wird Teilhafter genannt. Wie hoch seine Einlage sein soll, ist rechtlich nicht vorgeschrieben.
Bei der Limited & Co.KG existiert sowohl ein Komplementär als auch ein Kommanditist. Als Komplementär dient dabei die Limited. Es kann grundsätzlich auch mehrere Kommanditisten geben.

Gründung einer Limited & Co.KG
Wer eine Limited & Co.KG mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Deutschland gründen möchte, muss diese, ähnlich wie andere Kapital- oder Personengesellschaften, in das deutsche Handelsregister eintragen lassen. Für die Gründung ist grundsätzlich kein Besuch in Großbritannien erforderlich.
Eine Limited & Co.KG unterliegt dem deutschen Recht und wird wie eine Kapitalgesellschaft veranlagt. Die Besteuerung erfolgt ebenfalls nach deutschem Handels- und Steuerrecht, Kenntnisse des britischen Steuerrechts sind nicht erforderlich.

Die Gründung einer Limited & Co.KG bietet eine Reihe von Vorteilen. Neben den relativ geringen Kosten lässt sich auch das Haftungsrisiko auf ein Minimum beschränken.
Der Gewinn wird an den Gesellschafter ausgeschüttet und dann mit der Einkommenssteuer versteuert. In dem Falle, dass die Limited nicht an der KG beteiligt ist, kann der Gewinn auf ein Minimum beschränkt werden.
Der Limited & Co.KG wird ein Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 24.000 € eingeräumt. Privatentnahmen können jederzeit erfolgen.
Nachteilig könnte sich auswirken, dass die Limited & Co.KG aus zwei verschiedenen Unternehmen zusammengesetzt ist und dadurch eine getrennte Buchhaltung und getrennte Jahresabschlüsse erforderlich sind.