Haftung bei einer Limited
September 29, 2009 | Allgemein
Wer sich für eine englische Limited (Ltd.) entscheidet, für den ist die Aufwendung einer GmbH häufig zu hoch. Die Haftungsbegrenzung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen mit Ausschuss der persönlichen Haftung, ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Doch in Deutschland ist das Ganze etwas komplexer.
Theoretisch kann man mit einem Pfund Stammeinlage eine Limited gründen und bei Zahlungsschwierigkeiten haftet man nur mit einem Pfund. Doch genau das ist im deutschen Gesetzesraum anders. Bei einem Pfund Stammeinlage würde also jede Forderung über einen Pfund bereits zur Zahlungsunfähigkeit, also zur Insolvenz führen. In der BRD gibt es die Insolvenzantragspflicht und das Insolvenzstrafrecht greift in Deutschland recht schnell und dann muss man unter Umständen dann doch mit dem Privatvermögen haften. Bei einer so geringen Stammeinlage ist eine Ltd.-Gründung also nutzlos. Also muss die Stammeinlage höher liegen, meist so hoch wie zur Gründung einer GmbH benötigt wird.
Das Insolvenzrecht spielt daher gerade bei geringen Einlagen eine große Rolle. Man muss stets den Überblick über die Liquidität des Unternehmens im Auge haben. Bei deutscher Zweigstelle droht also leicht Insolvenzverschleppung und dadurch Durchgriffshaftung gegen Geschäftsführer, wenn eine Insolvenz nicht nach 3 Wochen beim Registergericht gemeldet wird.
Die Limited haftet mit dem Vermögen der Gesellschaft, unter Umständen auch mit nicht ausgeschütteten Gewinnen. Die Gesellschafter haften in Höhe der erbrachten Einlagen, eine Nachschusspflicht besteht grundsätzlich nicht. Sind die Einlagen geleistet, haftet nur die Limited. Das Nominalkapital ist nicht zu berücksichtigen.
Der Director (Geschäftsführer) vertritt die Limited nach außen, es besteht für Ihn die Sorgfaltspflicht, er handelt im Namen der Limited.